Sonntag, 1. Juli 2012

Kameraüberwachung im Taxi?

In Frankfurt am Main wird derzeit offiziell über die Einführung einer Kameraüberwachung in Taxis nachgedacht. Sie soll dem Schutz und der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer dienen. In Bremen, wo man mit dieser Technik bereits Erfahrung hat, soll es nach einem Jahr "deutlich weniger Übergriffe" geben, berichtet der Hessische Rundfunk auf seiner Online-Plattform.
Schwierig bleibt bei alledem die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Maßnahme in Bezug auf den Datenschutz. Der Bremer Datenschutzbeauftragte knüpfte die Installation an strenge Auflagen: Es darf nur alle 15 Sekunden ein Standbild gemacht werden und die Bilddaten müssen verschlüsselt auf einem Server gespeichert werden. "Nur wenn es Probleme gibt, kann die Polizei das Foto einsehen", wird erklärt. In diesem Fall soll "nach dem Vier-Augen-Prinzip, wie beim Öffnen eines Bankschließfaches, Polizei oder Ordnungsbehörde gemeinsam mit einem Vertreter der Taxi-Seite die Bilder entschlüsseln und damit den Fahrgast enttarnen", berichtet die Frankfurter Rundschau weiter. Außerdem müssen die Daten nach spätestens 48 Stunden unwiderruflich gelöscht werden. Laufende Bilder, also Videos, sind gänzlich ausgeschlossen.

Nur Fahrgäste dürfen erfasst werden


In Hessen, wo jetzt eben die Einführung dieser Technik ebenfalls angedacht wird, werden die Auflagen noch strenger sein: Der zuständige Datenschutzbeauftragte Michael Ronellenfitsch hält eine Speicherzeit von 24 Stunden für ausreichend. Außerdem dürfe der Fahrer nicht selbst von der Kamera erfasst werden, sagte er hr-iNFO, "sonst könne das System zur Mitarbeiterüberwachung missbraucht werden."
Das Frankfurter Modell sieht vor, dass am Armaturenbrett ein Display angebracht ist, auf dem – direkt im Sichtfeld des Fahrgastes – dessen eigenes Bild angezeigt wird. Mit diesem "Vorsicht Kamera!"-Hinweis soll zum einen bereits eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Straftäter ausgeübt werden. Zum anderen wird damit implizit der Hinweispflicht auf die Kameraüberwachung genüge getan, eine verdeckte Überwachung ist nämlich nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässig.