Montag, 8. Juni 2015

Pausen lass ich sausen?

Betriebliche Anweisung verpflichtet Beschäftigte zur Arbeitsunterbrechung

Länger als sechs Stunden dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. So steht's im vierten Paragraphen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Das war zwar schon immer so, doch weil es sich beim ArbZG um Schutzregelungen zugunsten der Arbeitnehmer handelt, kann "Täter" nur der Arbeitgeber sein, der seinen Mitarbeitern die Pause nicht gewährt. Insofern war angestellten Taxifahrer*innen dieses Gesetz ziemlich schnuppe. Sie haben Pausen gemacht, wann sie das für richtig hielten und wer in einer dürren Schicht wenig zu tun hatte, konnte auf eine zusätzliche Ruhepause gut verzichten.

Vor kurzem hat Martin Wohlleber, Inhaber / Geschäftsführer der Betriebe Taxi Wohlleber und Taxi Dresmann GmbH, eine ausgewählte Schar von 25 Kolleginnen und Kollegen ausdrücklich angewiesen, die Regeln des Arbeitszeitgesetzes immer einzuhalten. Im Mittelpunkt der Anweisung stehen die Ruhepausen: Nach sechs Stunden ununterbrochener Arbeit müsse eine Pause von 30 Minuten gemacht werden.

Pausenregelungen des ArbZG
Arbeitszeit Mindestpause
bis 6 Stunden keine
>6 bis 9 Stunden 30 Minuten
>9 Stunden45 Minuten
Wohlleber befürchtet, anhand der Arbeitszeitnachweise bei einer Betriebsprüfung (durch Finanzamt, Rentenversicherung oder Zoll) wegen Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz verknackt zu werden. Möglich wäre das anhand der Schichtdaten aus dem Taxameter (schon immer) oder anhand der Schichtzettel. Auf denen lassen manche Taxiunternehmer ihre Fahrer*innen Arbeitsbeginn und -ende dokumentieren. Seit Anfang 2015 erfüllen sie auf diese Weise gleichzeitig ihre Aufzeichnungspflicht nach § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG).

Um dieser Pflicht zu genügen, muss der Arbeitgeber eigentlich nur Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Eine Aufzeichnung der Pausen ist nicht erforderlich. So versteht selbst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) die Dokumentationspflicht.

Nur, weil in den Wohlleber'schen Taxibetrieben Arbeitszeitnachweise geführt werden, die über die Anforderungen des Mindestlohngesetzes hinausgehen, lässt sich erkennen, wann die Fahrer*innen Pause gemacht haben. Fälle, in denen zwar die vorgeschriebene Pausendauer eingehalten wurde, wenn auch nicht zur rechten Zeit, werden so erst offenbar.

Zugegebenermaßen tut das Arbeitsministerium in der abgebildeten Mustervorlage so, als fordere das MiLoG, Arbeitsbeginn und -ende aufzuschreiben. Bei Taxifahrer*innen entspricht dies dem Schichtbeginn und -ende. Tatsächlich verpflichtet der erste Absatz des § 17 MiLoG den Arbeitgeber jedoch "Beginn, Ende [und Dauer] der täglichen Arbeitszeit" zu dokumentieren. Martin Wohlleber folgert daraus, dass der Beginn einer Ruhepause als Ende der Arbeitszeit zu betrachten sei. Dieser Auffassung ist zwar weder der Deutsche Gewerkschaftsbund noch Hartmut Salomon, ein Fachanwalt für Steuerrecht, der Seminare zum Thema Mindestlohn hält. Doch Wohlleber möchte sich für den Fall absichern, dass irgendein Zollprüfer ihm jemals unzureichende Arbeitszeitdokumentation vorwerfen könnte.

Unbestritten bleibt: Wir werden nicht aufgefordert, Pausen aufzuschreiben, obwohl wir gar keine machen. Die Bereitstellung am Standplatz und das Warten auf Einsteiger oder Funkaufträge sind keine Ruhepausen, sondern Arbeitsbereitschaft, also Arbeitszeit.

Wer's als Fahrer so genau nimmt wie mein Chef, muss sich nach spätestens sechs Stunden vom Funk melden und Pause buchen. Wozu das im Taxi-Alltag führt? Mit entsprechenden Erlebnissen könnt ihr diesen Beitrag gerne kommentieren.

Weiterer Artikel zum Thema:
- Arbeitszeit und Ruhepausen (Alexx, 23.8.2010)

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Autor: tf5mob